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Zahnreglement
Gestützt auf das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962, (810.1,§58) und der Verordnung über die Schul- und Volkszahnpflege vom 15. November 1965 (812.22).


1. Geltungsbereich
Das Reglement hat in den Primarschulgemeinden Benken, Marthalen Rheinau und Trüllikon sowie in der Sekundarschule Kreis Marthalen Gültigkeit.
Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulgemeinde. Im Weiteren Schülerinnen und Schüler im Schulalter mit Wohnort im Schulkreis, die andere Schulen besuchen. Die Anspruchsberechtigung erlischt 3 (drei) Monate nach Austritt aus der jeweiligen Schulstufe.


2. Ziel und allgemeine Bestimmungen
Das Ziel der Schulzahnpflege besteht darin, durch Massnahmen zur Erhaltung einer gesunden Mundhöhle einen Beitrag an die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu leisten.

Die Schulzahnpflege umfasst:

2.1 Aufklärung Schülerinnen und Schüler über zweckmässige Mundpflege.

2.2 Vorbeugende Massnahmen gegen Gebisszerfall bei den Schülerinnen und Schülern.

2.3 Aufsicht über alljährliche, obligatorische zahnärztliche Untersuchung.

2.4 Finanzielle Beiträge an die Behandlungskosten.

3. Organisation und Durchführung
3.1 Die Schulpflege ist verantwortlich für die Organisation, Durchführung und Überwachung der Schulzahnpflege.

3.2 In Fachfragen kann die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich oder ein Facharzt konsultiert werden.

4. Aufgaben der Lehrerpersonen
Ausser der Aufklärung der Schülerlnnen über die Ziele der Schulzahnpflege und der Durchführung der von der Schulpflege beschlossenen vorbeugenden Massnahmen haben die Lehrpersonen folgende Aufgaben:

4.1 Sie übergeben den Schülerinnen und Schülern die Zahnbüchlein.

4.2 Sie sammeln alle Zahnbüchlein ihrer Schülerinnen und Schüler bis zum letzten Schultag des laufenden Schuljahres ein und übergeben diese der Schulpflege.

5. Vorbeugende Massnahmen
Die Schulpflege sorgt mit den Lehrerpersonen für die Durchführung von vorbeugenden Massnahmen. Darunter fallen:

5.1 Abgabe von Merkblättern und Orientierung der Eltern.

5.2 Die aktive Förderung der Mundpflege bei den Schülerinnen und Schüler, namentlich die Anleitung zur richtigen Mundpflege.

5.3 Massnahmen mit fluorhaltigen oder anderen zahnerhaltenden Mitteln.

6. Untersuchung und Behandlung
6.1 Die Zähne der Schülerinnen sind obligatorisch einmal im Jahr durch einen Zahnarzt zu untersuchen. Die Organisation der Untersuchung ist Sache der Eltern.

6.2 Die Behandlung soll das für die Gesunderhaltung und die gute Funktion der Zähne notwendige Mass nicht überschreiten.
Es besteht eine freie Zahnarztwahl.


7. Finanzielle Bestimmungen
7.1 Die Schulgemeinde trägt die Kosten für die jährliche obligatorische Untersuchung sowie für die vorbeugenden Massnahmen in der Schule.

7.2 Alle Behandlungen sind durch den Zahnarzt im Zahnbüchlein einzutragen. Die Abrechnung erfolgt auf Grund der detaillierten Rechnung.

7.3 Die Rechnungen für die Untersuchungs- und Behandlungskosten sind durch die Eltern zu bezahlen.

7.4 Die Zahnarztrechnung muss der Krankenkasse und/oder der IV vorgängig zur Abklärung eingereicht werden. Die Schulbeiträge werden vom Restbetrag zu den untengenannten Punkten 7.5 übernommen.

7.5 Die Schulgemeinde erstattet an die Behandlungskosten pro Kind und Schuljahr einen Beitrag von 60%, maximal Fr. 200.- inkl. den Kosten für den Untersuch.

7.6 Die Schulgemeinde erstattet an die Zahnkorrekturkosten pro Kind und Schuljahr einen Beitrag von 30%, maximal jedoch Fr. 300.- unter der Voraussetzung, dass weder Krankenkasse noch IV Beiträge leisten. Zur Einforderung des Unkostenbeitrages an den Zahnkorrekturkosten ist die Originalrechnung und eine schriftliche Bestätigung nötig, dass IV und KK keine Beiträge entrichtet haben.

7.7 Die in den Punkten 7.5 / 7.6 aufgeführten Beiträge gelten pro Schuljahr. Dauert die Zahnbehandlung über ein Schuljahr, sind die Eltern für eine Zwischenrechnung verantwortlich. Übertragungen der Beitragsansprüche auf das nächste Schuljahr sind nicht möglich.

7.8 Die Schulpflege kann den Kostenbeitrag nach vorheriger Mahnung an die Eltern kürzen oder verweigern, wenn die vorbeugenden Massnahmen vernachlässigt werden.

Lehnen die Eltern die nötigen Behandlungen ab, so verzichten sie damit auf die öffentlichen Beiträge, solange das Gebiss des Kindes nicht auf eigene Kosten wieder vollständig saniert worden ist.

7.9 Kosten für unfallbedingte Zahnschäden gehen grundsätzlich nicht zu Lasten der Schulzahnpflege.

8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieses Schulzahnreglement tritt nach dessen Annahme durch die Primarschulpflegen Benken, Marthalen, Rheinau und Trüllikon sowie der Sekundarschulpflege Kreis Marthalen in Kraft.

8.2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Schulzahnreglementes werden sämtliche früheren Vorschriften und Beschlüsse über die Durchführung der Schulzahnpflege aufgehoben.

An der Sitzung vom 11 Juli 2005 wurde das vorliegende Reglement mit Beschluss Nr. 97 / 05 von der Sekundarschulpflege Kreis Marthalen angenommen.

Für die Schulpflege der Sekundarschule Kreis Marthalen


Präsident Hans Hilpertrhauser
Aktuar Werner Bernhard


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